Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auszug aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Umfang und Lieferpflicht

  1. Lieferungen erfolgen nur auf Grund schriftlicher Vereinbarungen. Ihre Einkaufsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir in der Bestätigung nicht widersprechen. Maßgebend sind allein unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern keine abweichende Regelung von uns zugestanden wird. Durch die Annahme der Ware erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen an.
  2. Für die Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutsche Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen.
  3. Zeichnungen und andere Unterlagen, weiche auch in Verbindung mit Angeboten übermittelt werden, stellen unser geistiges Eigentum dar und dürfen anderen Personen ohne unser ausdrückliches Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Dieselben sind auf Verlangen jederzeit zurückzugeben.
  4. Mündlich getroffene Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

II. Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Lager Hüllhorst ausschließlich Verpackung, Fracht und der jeweils gesetzlichen gültigen MWSt. Maßgebend für die Rechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unseren Auftraggebern einschließlich künftig entstehender Forderungen aus anderen Geschäftsabschlüssen restlos beglichen sind. Aus diesem Grund ist ohne Verpfändung oder Sicherheitsübereignung derselben nicht gestattet. Bei einer evtl. Zwangsweisen Pfändung ist sofort auf unser Eigentum hinzuweisen und uns umgehend Mitteilung davon zu machen.
  2. Eine Weiterveräußerung unserer Lieferung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dieselben von ihrem Kunden mindestens in der Höhe unserer Forderung Bezahlung erhalten.
  3. Gleichzeitig werden andere Auftraggeber ermächtigt, unsere Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weiterzuverarbeiten und sie im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erweitert sich dabei auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Insoweit gelten unser Auftraggebern als Hersteller und dessen Käufer als Verwahrer. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht von uns gelieferten Materialien erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947,948 BGB.
  4. Der Besitzer unserer Ware ist, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, verpflichtet, diese gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.
  5. Die unseren Auftraggebern aus der Weiterveräußerung unserer Waren entstehenden Ansprüche gehen mit der Verâu8erung auf uns über, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung unserer Auftraggeber gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und unseren Auftraggebern vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. siehe Rechnung
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Anrechnung von Kostenwegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht gestattet.

V. Lieferfrist

  1. Die von uns genannten Liefertermine beginnen erst von dem Tage ab zu zählen, an dem zwischen unseren Auftraggebern und uns völlige Übereinstimmung in schriftlicher Form über erteilte Bestellungen besteht und evtl. vereinbarte Anzahlungen bei uns eingegangen sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit bezieht sich lediglich auf den Termin der Fertigstellung der Ware durch unseren Zulieferer, wobei wir bemüht bleiben, den Versand derselben schnellstmöglich durchzuführen.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Lieferschwierigkeiten durch unseren Zulieferer zurückzuführen, wird die Lieferfrist, wenn die Lieferung nicht unmöglich ist, angemessen verlängert. Wird die Lieferung unmöglich, gilt ohne Freistellung von unserer Lieferverpflichtung als vereinbart. Gleichzeitig sind etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte unserer Auftraggeber ausgeschlossen.
  4. Wird der Versand oder die Zustehung der Ware auf Verlangen der Kunden verzögert, behalten wir uns - beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die Berechnung von Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vor. Sofern nicht höhere Kosten nachweisbar entstehen, wird das Lagergeld auf höchstens 5 v. H. begrenzt.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr für gelieferte Ware geht an unsere Auftraggeber in dem Augenblick über, wenn dieselbe unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn die Transportkosten von uns getragen werden. Die Verpackung geschieht unter Anwendung notwendiger Sorgfalt. Der Versand wird nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für uns vorgenommen. Auf Wunsch sind wir bereit, die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden zu Lasten unserer Kunden zu versichern.

Vll. Waren-Annahme

  1. Teillieferungen gelten grundsätzlich ais vereinbart und können sofort fakturiert werden. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

Vlll. Mängel an der Lieferung

  1. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend macht. Anderenfalls sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, die Mängel durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu beheben. Mit der ordnungsgemäßen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entfallen alle weiteren Ansprüche auf den Auftraggeber. Die Zahlungsverpflichtungen werden durch Reklamation nicht berührt. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht sowie Wandlung des Auftrages sind ausgeschlossen.
  2. Bei Lieferung gelten hinsichtlich der technischen Mängelhaftung allein die Lieferbedingungen unserer Lieferanten.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Werden unseren Auftraggebern oder uns die jeweilig obliegenden Leistungen unmöglich, gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
  2. Ist die Unmöglichkeit der Lieferung auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, sind die Kunden berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, bei grober Fahrlässigkeit eines Zulieferers können Ersatzansprüche nur dann gestellt werden, wenn wir nachweislich die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten vernachlässigt haben.
  3. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer V, Absatz 3, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern bzw. auf unseren Betrieb in größerem Umfang einwirken, steht uns das Recht zu, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann auch dann erklärt werden, wenn zuvor eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  4. Anderweitige Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art gegen uns oder gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus weichem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

X. Rücknahme von Ware

  1. Geräte aus auftragsgemäß durchgeführten Lieferungen werden nicht zurückgenommen. Bei im Einzelnen schriftlich vereinbarten Ausnahmen werden die uns bei der Rücknahme der Geräte entstehenden Kosten im technischen und kaufmännischen Bereich in der Gutschrift berücksichtigt.

Xl. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Minden.
  2. Bei evtl. sich aus einem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten sind die Gerichte in Minden zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann ist.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt nur deutsches Recht.
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